Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, womit Bestimmungen über die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen getroffen und Grundsätze über die Schaffung von Wohnbauförderungsbeiräten aufgestellt werden (Wohnbauförderungsgesetz 1954).

Zusammenfassung


153. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1954.

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, womit Bestimmungen über die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen getroffen und Grundsätze über die Schaffung von Wohnbauförderungsbeiräten aufgestellt werden (Wohnbauförderungsgesetz 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL.

Gegenstand des Gesetzes.

Aufgaben der Länder.

§ 1. (1) Die Länder haben die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von Ledigen-

und Lehrlingsheimen durch Neubau von Wohnhäusern oder durch Auf-, Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten zu fördern.

(2) Die Förderung kann sich auch auf die Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung von Kleinbetrieben unbedingt erforderlich sind, um die Bewohner einer größeren Wohnhausanlage mit Bedarfsgegenständen des täglichen Lebens zu versorgen.

(3) Die Förderung von Aufbauten (Stockwerksaufbauten)

ist nur zulässig, wenn ausschließlich Klein- oder Mittelwohnungen errichtet werden.

(4) Soweit in einem Lande Baracken zu Wohnzwecken benützt werden, hat die Förderung vordringlich dem Ersatz der Barackenwohnungen zu dienen.

Begriffsbestimmungen.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen,

wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit auf Klein- oder Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime)

entfallen;

2. als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer Klein- oder Mittelwohnung;

3. als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene,

einfach ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß

erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung für die Unterbringung einer Familie mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte ...

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