Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung)

Zusammenfassung


568. Verordnung: Abgrenzungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Abgabe und Kennzeichnung bestimmter Arzneimittel im Kleinverkauf (Abgrenzungsverordnung)

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 107/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentensch...

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