Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1985, mit der das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird, wiederverlautbart wird

Zusammenfassung


156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1985, mit der das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird, wiederverlautbart wird

Artikel I Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 286, mit dem di...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen