Bundesgesetz vom 15. Juni 1966, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird, abgeändert und ergänzt werden

Zusammenfassung


108. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 15. Juni 1966, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird, abgeändert und ergänzt werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 26. N...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen