Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967, womit neuerlich Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird, abgeändert und ergänzt werden

Zusammenfassung


50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

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Auszug


Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967, womit neuerlich Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird, abgeändert und ergänzt werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom ...

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