Zusammenfassung
29. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1973
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Auszug
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zink- und Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe (Bergbauförderungsgesetz 1973)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich§ 1. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend Kohle oder Kupfer-, Blei-, Zink- oder Antimonerze gewonnen werden, können Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Beihilfen gewährt werden.Zweck§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an die in § 1 angegebenen.Bergbauzweige vorgesehenen Kredite sind, soweit sie nach diesem erfüllt werden könnein, zur Sicherung des Bestandes sowie zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von im Inland gelegenen Bergbaubetrieben zu verwenden.§ 3. (1) Beihilf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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