Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zink- und Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe (Bergbauförderungsgesetz 1973)

Zusammenfassung


29. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1973

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972 zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zink- und Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe (Bergbauförderungsgesetz 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend Kohle oder Kupfer-, Blei-, Zink- oder Antimonerze gewonnen werden, können Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Beihilfen gewährt werden.

Zweck

§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an die in § 1 angegebenen.

Bergbauzweige vorgesehenen Kredite sind, soweit sie nach diesem erfüllt werden könnein, zur Sicherung des Bestandes sowie zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von im Inland gelegenen Bergbaubetrieben zu verwenden.

§ 3. (1) Beihilf...

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