Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM V), geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 389/2006, 18. Oktober 2006Verordnung (V) › BKA (Bundeskanzleramt)

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Zusammenfassung


Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM V

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Auszug


Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM V), geändert wird

389. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V), geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 die Wortfolge "§ 7a. Dialerdienste mit Auslandsbezug", nach § 17 die Wortfolge "§ 17a. Verwendungszweck", nach § 19 die Wortfolge "§ 19a. Verhaltensvorschriften für Betreiber", nach § 23 die Wortfolge "§ 23a. Verhaltensvorschriften für Betreiber", und nach § 105 die Wortfolge "§ 105a. Spezielle...

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