KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik

Bundesgesetzblatt, 26 September 1975 (Nr. 494/1975)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


494. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik

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Auszug


KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet,

die konsularischen Beziehungen zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Friedrich Bauer außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik,

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik:

Herrn Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

ABSCHNITT I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe 1. „Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat,

ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;

2. „Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben auszuüben;

3. „Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion beauftragte Person;

4. „Konsul" eine Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt ist;

5. „Konsularangestellter" eine Person, die im Konsulat administrative oder technische Funktionen ausübt;

6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

eine Person, die als Hausangestellte in einem Konsulat beschäftigt ist;

7. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

8. „Familienangehörige" den Ehegatten des Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des Konsulats angehören und von ihm unterhalten werden;

9. „Angehöriger des privaten Hauspersonals"

eine Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt ist;

10. „Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstüc...

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