Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Zusammenfassung


489. Verordnung: Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 100/1994, BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Ärzte, Lehrgangsteilnehmer usw.) gilt die gewähl...

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