Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ? KW)

Zusammenfassung


974. Verordnung: Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ? KW

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ? KW)

Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 222/1994, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeines Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.

(2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunkte und Dauergenehmigungen.

(3) Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer 1. Inhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oder 2. We...

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