Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ? KVV 1999)

Zusammenfassung


519. Verordnung: Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ? KVV 1999

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung ? KVV 1999)

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1998, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes,

ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß

zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.

(2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.

(3) Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer 1. Inhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oder 2. Werkverkehr im Sinne des § 10 Güterbeförderungsgesetz betreibt.

Vergabe durch den L...

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