Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (19. IDG-Verordnung - 19. IDG-V)

Zusammenfassung


734. Verordnung: 19. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung - 19. IDG-V

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (19. IDG-Verordnung - 19. IDG-V)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf bestimmte Mengen und Zeiträume beschränkten ...

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