Wirtschaftliche und Kontrollregeln des INTERNATIONALEN KAKAO-ÜBEREINKOMMENS 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 455/1973

Zusammenfassung


503. Wirtschaftliche und Kontrollregeln des Internationalen Kakao-Übereinkommens 1972 samt Anlagen

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Auszug


Wirtschaftliche und Kontrollregeln des INTERNATIONALEN KAKAO-ÜBEREINKOMMENS 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 455/1973

(Übersetzung)

Regel 1

Tagespreis

(a) Liegen an einem der beiden im Artikel 28

Absatz 2 genannten Kakaomärkte an einem bestimmten Markttag oder an bestimmten Markttagen keine Notierungen vor, so sind die im Sinne dieses Artikels für den maßgeblichen Markt anzuwendenden Preise das arithmetische Mittel aus den Notierungen an den beiden Tagen, die dem Tag oder den Tagen, an denen auf diesem Markt keine Notierungen vorlagen,

vorangehen bzw. nachfolgen.

(b) Notiert der im Artikel 28 Absatz 2 genannte Wechselkurs für sechsmonatige Termingeschäfte an einem bestimmten Markttag oder an bestimmten Markttagen nicht, so ist der für die Umrechnung der Londoner Preise in US-Cents pro Pfund anzuwendende Wechselkurs das arithmetische Mittel aus den Wechselkursen für sechsmonatige Termingeschäfte an den beiden Tagen, die dem Tag oder den Tagen, an denen dieser Wechselkurs nicht notierte, vorangehen bzw. nachfolgen.

Regel 2

Nachweis der Ausfuhr-Mitglieder, die weniger als 10.000 t Kakao erzeugen Der vom Rat im Sinne des Artikels 31 Absatz 4

verlangte Nachweis wird von dem betreffenden Mitglied vor der Ratstagung bei der die Quoten bestimmt werden, zur Verfügung gestellt. Der Nachweis besteht aus einer Schätzung der zu erwartenden Erzeugung und des Inlandsverbrauches sowie aus Statistiken über die tatsächliche Erzeugung, den Inlandsverbrauch und die Ausfuhren der letzten drei Jahre, fü...

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