Zusammenfassung
225. Konvention über den Zollwert von Waren.
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Auszug
KONVENTION über den Zollwert von Waren.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, der „Konvention über den Zollwert von Waren", abgeschlossen am 15. Dezember 1950 in Brüssel, welche also lautet:
(Übersetzung)Die Signatarstaaten dieser Konvention sind in dem Bestreben, den internationalen Handel zu erleichtern,die internationalen Zolltarifverhandlungen und den Vergleich der Außenhandelsstatistiken in dem Maße zu vereinfachen,als dieser Vergleich genauer ist, wenn er auf einer einheitlichen Bewertung der Waren beruht,in der Überzeugung, daß eine möglichst einheitliche Begriffsbestimmung des Zollwertes einen bedeutenden Fortschritt zur Erreichung dieser Ziele dar stellt, unter Berücksichtigung der von der Studiengruppe für die Europäische Zollunion in Brüssel auf diesem Gebiete bereits geleisteten Arbeiten und in der Erwägung, daß der Abschluß einer internationalen Konvention der beste Weg ist,um zu Ergebnissen auf diesem Gebiet zu gelangen,über nachstehendes übereingekommen.Artikel I.Im Sinne dieser Konvention bedeutet:a) „Abkommen über die Errichtung des Rates" das„Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens",das in Brüssel ab 15. Dezember...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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