KONVENTION über den Zollwert von Waren.

Zusammenfassung


146. Konvention über den Zollwert von Waren samt Anlagen I bis III

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Auszug


KONVENTION über den Zollwert von Waren.

Nachdem die Konvention vom 15. Dezember 1950 über den Zollwert von Waren einschließlich ihrer Anlagen I bis III, in der durch die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den Zollwert von Waren geänderten Fassung samt den Anlagen, welche also lautet:

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten dieser Konvention sind in dem Bestreben, den internationalen Handel zu erleichtern,

die internationalen Zolltarifverhandlungen und den Vergleich der Außenhandelsstatistiken in dem Maße zu vereinfachen,

als dieser Vergleich genauer ist, wenn er auf einer einheitlichen Bewertung der Waren beruht,

in der Überzeugung, daß eine möglichst einheitliche Begriffsbestimmung des Zollwertes einen bedeutenden Fortschritt zur Erreichung dieser Ziele darstellt,

unter Berücksichtigung der von der Studiengruppe für die Europäische Zollunion in Brüssel auf diesem Gebiete bereits geleisteten Arbeiten und in der Erwägung, daß der Abschluß einer internationalen Konvention der beste Weg ist,

um zu Ergebnissen auf diesem Gebiet zu gelangen,

über nachstehendes übereingekommen.

Artikel L Im Sinne dieser Konvention bedeutet:

a) „Abkommen über die Errichtung des Rates" das

„Abkommen über die Errichtung eines ...

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