Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Bundesgesetzblatt, 15 April 1955 (Nr. 55/1955)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

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Auszug


Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nachdem die am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welche also lautet:

(Übersetzung)

Präambel DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,

in der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen und die allgemeine Deklaration der Menschenrechte, genehmigt am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung, den Grundsatz enthält, daß die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen,

in der Erwägung, daß die Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten ihre größte Anteilnahme an den Flüchtlingen bekanntgaben und sich bestrebten, den Flüchtlingen die größtmögliche Ausübung jener grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern,

in der Erwägung, daß es wünschenswert wäre, frühere internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zu festigen,

die Reichweite und den Schutz,

die durch solche Abkommen gewährt werden, durch ein neues Abkommen auszuweiten,

in der Erwägung, daß die Ausübung des. Asylrechtes überaus schwere Bürden manchen Ländern auferlegen und eine zufriedenstellende Lösung des Problems, dessen internationale Reichweite und Art die Vereinten Nationen anerkannt haben,

nicht ohne internationale Zusammenarbeit erreicht werden kann,

in der Hoffnung, daß alle Staaten die soziale und menschenfreundliche Seite des Flüchtlingsproblemes anerkennen und alles, was in ihrer Macht steht, daransetzen, um zu verhindern,

daß dieses Problem Grund einer Spannung zwischen den Staaten wird, endlich in Kenntnis, daß der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der

Überwachung der internationalen Abkommen für den Schutz der Flüchtlinge betraut ist, und in Anerkennung dessen, daß die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die dieses Problem behandeln, von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängig sind,

sind über folgende Bestimmungen

übereingekommen :

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Definition des Ausdruckes

„Flüchtling"

A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen,

wer:

1. gemäß den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928, den Abkommen vom 28. Oktober 1933

und 10. Februar 1938, dem Protokoll vom 14. September 1939 oder der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling angesehen worden ist.

Entscheidungen, die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Zeit ihrer Tätigkeit über die Anerkennung als Flüchtling getroffen worden sind, wer-

den nicht hindern, daß Personen,

die die Bedingungen der Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllen, die Rechtsstellung von Flüchtlingen erhalten;

2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden,

außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht, beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten,

dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.

B. 1. Unter d...

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