KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION

Zusammenfassung


64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.

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Auszug


KONVENTION DER METEOROLOGISCHEN WELTORGANISATION

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, der am 11. Oktober 1947 in Washington abgeschlossenen Konvention der Meteorologischen Weltorganisation, welche also lautet:

(Übersetzung.)

In der Absicht, die meteorologische Tätigkeit in der Welt zu koordinieren, zu vereinheitlichen und zu verbessern und einen wirksamen Austausch meteorologischer Nachrichten zwischen den einzelnen Ländern im Interesse der verschiedenen menschlichen Bestrebungen zu fördern, haben die vertragschließenden Staaten die folgende Konvention abgeschlossen :

TEIL I GRÜNDUNG Artikel 1

Die Meteorologische Weltorganisation

(in der Folge als

„Organisation" bezeichnet) wird hiemit gegründet.

TEIL II Artikel 2

Ziele Die Ziele der Organisation sind:

a) Die Zusammenarbeit der ganzen Welt bei der Errichtung eines Netzes von Wetterstationen, in denen meteorologische oder andere geophysikalische, auf Meteorologie bezügliche Beobachtungen angestellt werden sollen, zu erleichtern sowie die Errichtung und Erhaltung von Wetterwarten,

die Wetterdienst zu versehen haben,

zu fördern;

b) die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zum raschen Austausch von Wetternachrichten zu fördern;

c) für die Normierung wetterkundlicher Beobachtungen einzutreten und für einheitliche Herausgabe von Beobachtungen und Statistiken zu sorg...

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