Zusammenfassung
464. Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können sowie Protokolle I, II samt Technischer Anlage hiezu und Protokoll III
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT ODER DIE BESCHRÄNKUNG DES EINSATZES BESTIMMTER KONVENTIONELLER WAFFEN, DIE ÜBERMÄSSIGE LEIDEN VERURSACHEN ODER UNTERSCHIEDSLOS WIRKEN KÖNNEN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages mit den dazugehörigen Protokollen I, II samt Technischer Anlage hiezu und III wird genehmigt.(Übersetzung)Die Hohen Vertragsparteien,EINGEDENK DESSEN, daß jeder Staat im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,SOWIE EINGEDENK des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,AUSGEHEND von dem Grundsatz des Völkerrechts,daß die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,SOWIE EINGEDENK DESSEN, daß es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,IHRE ENTSCHLOSSENHEIT BEKRÄFTIGEND,daß in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfaßt sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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