KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT ? COST ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DER DATENFERNVERARBEITUNG (COST-AKTION 11 TER)

Zusammenfassung


487. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft ? COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter) samt Anhängen und Anlage zu Anhang C

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Auszug


KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT ? COST ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DER DATENFERNVERARBEITUNG (COST-AKTION 11 TER)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft"

genannt,

Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Österreich,

Schweden und die Schweiz, nachstehend „beteiligte Nichtmitgliedstaaten" genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Ein Konzertierungsabkommen Gemeinschaft —

COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-

Aktion 11 bis), das am 22. Januar 1981 zwischen der Gemeinschaft, Finnland, Jugoslawien, Norwegen,

Schweden und Spanien abgeschlossen wurde und am 11. September 1983 auslief, hat sehr ermutigende Ergebnisse erbracht.

Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm zur Entwicklung der Datenverarbeitung festgelegt.

Mit Beschluß vom 2...

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