Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

Zusammenfassung


559. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Bildung der Kommission

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.

Aufgabenstellung

§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, den Bundeskanzler in Ange...

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