Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden (Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)

Zusammenfassung


638. Verordnung: Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden (Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)

  

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.  

Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet:  

Rechnungswesen und Berichtssystem  

§ 1. (1) An jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen (Krankenanstalten-Rechnungswesen) und  

ein Berichtswesen (Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den  

Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen.  

(2) Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das  

auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann  

es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische  

Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen  

Zweigen ein integriertes Rechnungswesen.  

(3) Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-

Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die  

Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen gehören die auf handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen orientierende Rechnungsabschluss.  

(4) Durch diese Verordnung sind die zur Wahrung und Stärkung einer zentralen Kostenauswertung  

und eines zentralen über- bzw. zwischenbetrieblichen Kostenvergleichs sowie einer zentralen Bereitstellung von Kosteninformationen erforderlichen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Kostenrechnungs-

und Informations- sowie Berichtssystem festgelegt. Für die bundeseinheitliche Anwendung des  

Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen in dem vom Bundesministerium für Gesundheit und  

Frauen herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten  

Krankenanstalten“ samt den Anhängen verbindlich anzuwenden.  

Kostenrechnungssystem  

§ 2. (1) Das Kostenrechnungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerb...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen