BGBl. II Nr. 638/2003 Verordnung: Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Zusammenfassung


Verordnung: Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


BGBl. II Nr. 638/2003 Verordnung: Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden (Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet:

Rechnungswesen und Berichtssystem

§ 1. (1) An jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen

(Krankenanstalten-Rechnungswesen) und ein Berichtswesen

(Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen.

(2) Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen Zweigen ein integriertes Rechnungswesen.

(3) Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen gehören die auf handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen orientierende Rechnungsabschluss.

(4) Durch diese Verordnung sind die zur Wahrung und Stärkung einer zentralen Kostenauswertung und eines zentralen über- bzw.

zwischenbetrieblichen Kostenvergleichs sowie einer zentralen Bereitstellung von Kosteninformationen erforderlichen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Kostenrechnungs- und Informations-

sowie Berichtssystem festgelegt. Für die bundeseinheitliche Anwend...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen