Zusammenfassung
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
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Auszug
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 318/1987, wird geändert wie folgt:1. Dem § 4 wird angefügt:„(8 a) Bei zweiachsigen Omnibussen in besonders straßenschonender Bauweise dürfen das im Abs. 7 lit. a angeführte Gesamtgewicht und die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10vH überschritten werden. Bei Omnibussen, die als Gelenkkraftfahrzeuge gebaut sind, darf die Achslast die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10 vH überschreiten."2. Im § 5 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte„für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich bestimmt sind,".3. Im § 5 lautet der Abs. 3:„(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind a) zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln genehmigten Fahrzeugen oder b) zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen,deren Type vor dem Inkrafttreten der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand genehmigt wurde."4. Im § 6 Abs. 3 siebenter Satz und Abs. 7 erster Satz wird jeweils die Größe „35 km/h" ersetzt durch „40 km/h".5. Im § 6 lautet der Abs. 7 a:„(7 a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen,Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist(Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10000 kg müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein."6. Im § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz des ersten Satzes.7. Im § 11 lautet der Abs. 3:„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe,nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs-und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können,wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel,nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daßeine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die —außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges(Abs. 1) — in das Bundesgebiet eingebracht werden."8. Im § 11 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle der Worte „des Bundesministeriums für Gesundheit und U...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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