Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 ? KFG. 1967

Zusammenfassung


267. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1967 ? KFG. 1967

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 ? KFG. 1967

)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1

der Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960,

BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

a) Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 96;

b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21) und Anhänger-

Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kürze Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO.

1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden,

für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z. 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet und diesem Zweck gewidmet sind;

diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen des § 97 Abs. 2.

(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

(§ 2 Z. 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig,

ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug oder als Anhänger oder eine Type von Fahrzeugen als Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten hat, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie hierüber einzuholen. Dies gilt jedoch nicht für den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.

§ 2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie

Überleitungen entnommen wird;

2. Anhänger ein nicht unter Z. 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern oder mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg;

zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe,

Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg;

5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3),

der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;

6. Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen

(Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden,

und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;

7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;

9. Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;

10. Sattelkraftfahrzeug ein zweiteiliger Kraftwagen

(Z. 3) zur Beförderung von Personen oder Gütern, der aus einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11)

und einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger

(Z. 12) besteht, daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladeflä...

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