Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 - GRÄG 2006)

Bundesgesetzblatt Nr. 122/2006, 26. Juli 2006Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)

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Zusammenfassung


Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 - GRÄG 2006

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 - GRÄG 2006)

122. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Gesundheitsrechts-änderungsgesetz 2006 - GRÄG 2006) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. Titel

(Grundsatzbestimmungen) 1. Im § 2a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 3b geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig."

2. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

"Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

§ 3b. (1) Eine örtlich getrennte Unterbringung gemäß § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist,1.dass durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet ...

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