Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985 über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Bundesgesetzblatt, 07 Juni 1985 (Nr. 215/1985)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


215. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

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Auszug


Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985 über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 273/1982,

bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß

§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind,

Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse gemäß § 22

Abs. 2, Investitionszuschüsse und Sonderzuschüsse zu leisten.

(2) 1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 sind leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme für die österreichischen Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben.

2. Mindestens zwei Finanzierungssysteme sind in mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben.

Diese zehn Krankenanstalten sind von der Kommission im Sinne des § 29 dem Fonds bis 30. Juni 1985 vorzuschlagen.

3. Die Geschäftsstelle des Fonds hat über den Probebetrieb und die Eignung der einzelnen Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten einen ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im Sinne des § 29 bis 1. Juli 1987 Beschluß darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.

4. Das Finanzi...

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