Bundesgesetz vom 26. Mai 1988 über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Bundesgesetzblatt, 15 Juni 1988 (Nr. 281/1988)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

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Zusammenfassung


281. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. Mai 1988 über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:

1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse,

sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach § 20 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1

und 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.

Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1988, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der

öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Träger privater Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,

die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu leisten und 2. im Rahmen von Länderquoten Mittel für Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten zu leisten.

(2) In den Jahren 1988, 1989 und 1990 ist österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend angeführten Krankenanstalten — ausgenommen die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie — nach Maßgabe eines Realisierungsplanes,

der bis 31. Oktober 1988 im Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -Strukturreformen

(§ 27) zu erarbeiten ist und daraufhin in der Fondsversammlung zu beschließen ist, um 2600 zu verringern:

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

2. private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,

3. private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6

des Krankenanstaltengesetzes.

Dem Abbau entsprechend sind auch die personellen und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich aufgestellten Betten zu ver...

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