Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung ?Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" und ?Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege"

Zusammenfassung


203. Verordnung: Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege"" und "Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege""

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung ?Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" und ?Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege"

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hoch...

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