Bundesgesetz vom 13. Feber 1969, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste neuerlich abgeändert und ergänzt wird

Zusammenfassung


95. Bundesgesetz : Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Feber 1969, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste neuerlich abgeändert und ergänzt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. § 9 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht,".

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze

(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen."

3. § 10 hat zu lauten:

„§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:

a) Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;

b) Grundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;

c) Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);

d) Hygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;

e) Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;

f) Medikamentenlehre und Lehre von den Giften;

g) Instrumenten- und Gerätelehre;

h) Lehre von der Ernährung, von der Kranken-

und Diätkost;

i) Grundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;

k) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

l) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen.

Besitzt die Krankenanstalt, an der...

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