Zusammenfassung
95. Bundesgesetz : Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 13. Feber 1969, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste neuerlich abgeändert und ergänzt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:1. § 9 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:„c) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht,".2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen."3. § 10 hat zu lauten:„§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:a) Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;b) Grundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;c) Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);d) Hygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;e) Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;f) Medikamentenlehre und Lehre von den Giften;g) Instrumenten- und Gerätelehre;h) Lehre von der Ernährung, von der Kranken-und Diätkost;i) Grundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;k) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;l) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen.Besitzt die Krankenanstalt, an der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links