Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Regelung des Krankenpflegewesens (Krankenpflegegesetz).

Zusammenfassung


93. Bundesgesetz: Krankenpflegegesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend die Regelung des Krankenpflegewesens (Krankenpflegegesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die berufsmäßige Ausübung 1. der Krankenpflege,

2. der Säuglings- und Kinderpflege,

3. der gymnastisch-physikalischen Heilpflege,

4. der Heildiätpflege,

5. des medizinisch-technischen Hilfsdienstes ist — abgesehen von den in den Übergangsbestimmungen

(S 17) zugelassenen Ausnahmen —

nur solchen Personen gestattet, die die Berechtigung hiezu nach diesem Bundesgesetze erworben haben.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der im Abs. (1) bezeichneten Berufe setzt die erfolgreiche Ausbildung in einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule voraus.

§ 2. (1) Die Krankenpflege umfaßt die Pflege bei Krankheiten aller Art einschließlich der Wochenpflege, der Pflege geistiger und seelischer Krankheiten sowie der Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen und der Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung.

(2) Die Säugling...

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