Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG, in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Zusammenfassung


420. Verordnung: Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG, in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36

Abs. 1 Z. 4 und § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird,

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates,

verordnet:

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG, in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1. Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung

(Ein-, Um- oder Nachschulung), ...

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