Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, mit dem Bestimmungen über Kreditoperationen im Ausland getroffen werden.

Zusammenfassung


168. Bundesgesetz: Bestimmungen über Kreditoperationen im Ausland.

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Auszug


Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, mit dem Bestimmungen über Kreditoperationen im Ausland getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für Kreditoperationen, die d...

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