Zusammenfassung
217. Bundesgesetz: Kriegsopferfondsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1960 über die Errichtung eines Kriegsopferfonds (Kriegsopferfondsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,die als Beschädigte oder Witwen einen Anspruch auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird der Kriegsopferfonds errichtet.§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bez...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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