Bundesgesetz vom 19. Oktober 1960 über die Errichtung eines Kriegsopferfonds (Kriegsopferfondsgesetz).

Zusammenfassung


217. Bundesgesetz: Kriegsopferfondsgesetz.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 19. Oktober 1960 über die Errichtung eines Kriegsopferfonds (Kriegsopferfondsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,

die als Beschädigte oder Witwen einen Anspruch auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird der Kriegsopferfonds errichtet.

§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bez...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen