Bundesgesetz vom 11. November 1970, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert und ergänzt

Zusammenfassung


350. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

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Auszug


Bundesgesetz vom 11. November 1970, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert und ergänzt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,218/

1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,

83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969 und 204/1969

wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

Artikel I 1. § 35 Abs. 3 und 5 haben zu lauten:

„(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 459 S.

Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen Reg...

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