Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).

Zusammenfassung


32. Verfassungsgesetz: Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).

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Auszug


Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1. Kriegsverbrechen.

(1) Wer in dem von den Nationalsozialisten angezettelten Kriege gegen Angehörige der Wehrmacht der Kriegsgegner oder die Zivilbevölkerung eines mit dem Deutschen Reich im Krieg befindlichen oder von deutschen Truppen besetzten Staates oder Landes vorsätzlich eine Tat begangen oder veranlaßt hat, die den natürlichen Anforderungen der Menschlichkeit und den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts oder des Kriegsrechts widerspricht,

wird als Kriegsverbrecher bestraft.

(2) Des gleichen Verbrechens ist ...

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