VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Zusammenfassung


138. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Artikel 1

Der Minister für Außenhandel der Republik Kuba bestätigt, daß zur Bescheinigung von Ursprungszeugnissen,

di...

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