Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Bundesgesetzblatt, 03 April 1998 (Nr. 116/1998)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


116. Verordnung: Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet:

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt 1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung,

geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und 3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren Schulen;

2. unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfaßt die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen,

Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand nicht besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,

Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,

einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt:

1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder 2. den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen Jahres- bzw. Semesterprüfung oder 3.den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Hauptprüfung 1. als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit durchgeführt worden ist, oder 2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit graphischen und praktischen Anteilen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen