Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geändert wird

Zusammenfassung


372. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geändert wird

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 62, 62a, 68a, 76 und 77, sowie des § 7

Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I § 1 lautet die Z 6:

„6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage 6)“

2. Im Artikel I § 4 Abs. 2 wird die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. XXX/1996“

durch die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996“ ersetzt.

3. Im Artikel I § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999 treten wie folgt in Kraft:

1. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 1, die Anlagen 1 bis 5 treten hinsichtlich der Änderungen in den Schulautonomen Lehrplanbestimmungen,

der Änderungen in den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und hinsichtlich des Betriebsorganisatorischen Seminars und die Anlagen 1, 2 und 4 treten hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Textverarbeitung und Publishing“ mit 1. September 1999 in Kraft,

3. die Anlagen 2 und 5 treten hinsichtlich des Ausbildungsschwerpunktes „Medieninformatik“ mit 1. September 1999 jahrgangsweise aufsteigend in Kraf...

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