Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Zusammenfassung


282. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 48/1993 und durch Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1

a) lautet die Z 36:,,

36. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren (Anlage C.20)“

b) erhalten die bisherigen Z 36 und 37 die Bezeichnungen ,,37“ und ,,38“.

2. Im § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,

(4) § 1 Z 36, die Neubezeichnung der Anlagen (Z 37 und Z 38) sowie die Anlagen B.3 und C.20

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 282/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.“

3. Die Anlage B.3 lautet:,,

Anlage B.3

AUSBILDUNG VON FUSSBALLTRAINERN I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern hat in einem viersemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Fußballtrainers vertraut zu machen.

Fußballtrainer im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausg...

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