Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen

Zusammenfassung


369. Verordnung: Art, Anzahl und Durchführung von Schulveranstaltungen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

§ 1. Folgende Schulveranstaltungen sind durchzuführen:

I. Lehrgänge, wie z. B. Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche,

Betriebsbesichtigungen, Besuche von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von je drei Unterrichtsstunden)

a) in der 1. bis 4. Schulstufe höchstens je sechs Lehrausgänge;

b) in der 5. bis 8. Schulstufe höchstens je acht Lehrausgange;

c) ab der 9. Schalstufe höchstens vier Lehrausgänge je Schulstufe.

II. Wandertage (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von je einem Schultag):

1. Im Bereich der ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen