Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976 über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Zusammenfassung


541. Verordnung: Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976 über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt bezüglich der Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie a) die Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu den Fachgruppen im Sinne des § 113

Abs. 1 lit. a ...

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