Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Zusammenfassung


368. Verordnung: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

§ 1. (1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert sind, oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefÃ...

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