Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. Dezember 1988, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden
Bundesgesetzblatt Nr. 63/1989, 7. Januar 1989 › Verordnung (V)
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63. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. Dezember 1988, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden
Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1988 sowie hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird verordnet:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 591/1986wird wie folgt geändert:1. Dem § 1 wird angefügt:„8. Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien (Anlage A/1F)9. Lehrplan des Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol (Anlage A/me)10. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums(Anlage B)11. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage B/ml)12. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik(Anlage B/m²)13. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Anlage B/sp)14. Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums (Anlage C)".2. § 2 entfällt; § 3 erhält die Bezeichnung „§ 2".3. In den Anlagen A und A/i entfallen beim Begriff „Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Mädchen" jeweils die Worte „für Mädchen".4. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), vierter Teil (Stundentafeln),wird vor der Überschrift „Unterstufe des Gymnasiums" folgende Zwischenüberschrift eingefügt:„1. UNTERSTUFE"5. In der Anlage A, vierter Teil, wird in den Stundentafeln der Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums der Freigegenstand „Instrumentalmusik" als„Instrumentalunterricht" bezeichnet und wird die diesbezügliche Lehrverpflichtungsgruppe auf „(IV)"geändert.6. In der Anlage A, vierter Teil, wird in der Stundentafel der Unterstufe des Realgymnasiums 7. In der Anlage A, vierter Teil, wird in der Stundentafel der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums 8. In der Anlage A wird dem vierten Teil angefügt: 9. In der Anlage A, sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), wird nach derÜberschrift „A. PFLICHTGEGENSTÄNDE" folgende Zwischenüberschrift eingefügt:„1. UNTERSTUFE"10. In der Anlage A, sechster Teil, Pflichtgegenstand„Bildnerische Erziehung"a) lautet im Lehrstoff der 1. Klasse der zweite Absatz des Unterabschnittes „Ziele der Werkbetrachtung":„Klären und Verwenden von Fachbegriffen,zB Zeichnung, Malerei, Bildformat, Umriß,Binnenzeichnung, Linie, Fläche, Primär-,Sekundärfarbe, Kontrast."b) werden nach dem siebenten Absatz der Didaktischen Grundsätze folgende Absätze eingefügt:„In allen Klassen soll das Zeitausmaß für die bildnerische Tätigkeit gegenüber der Werkbetrachtung dominieren. Mit zunehmendem Reifegrad der Schüler ist die Werkbetrachtung zu intensivieren.Zur bildnerischen Tätigkeit:Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen soll die persönliche Kreativität und Bildsprache der Schüler gefördert werden. Unterrichtsformen,welche die Darstellung schematisch festlegen, sind zu vermeiden."c) wird die Zwischenüberschrift „zu visuelle Medien" durch „Zu Visuelle Medien"ersetzt.11. In Anlage A, sechster Teil, entfallen beim Pflichtgegenstand „Werkerziehung/Werkerziehung für Knaben" im Abschnitt „Lehrstoff" die Unterabschnitte für die 3. und 4. Klasse sowie im Abschnitt „Didaktische Grundsätze" der dritte Satz des achten Absatzes und der elfte Absatz des Unterabschnittes „Zur praktischen Arbeit".12. In der Anlage A, sechster Teil, Pflichtgegenstand„Werkerziehung/Werkerziehung für Mädchen"a) entfallen im Abschnitt „Lehrstoff" die Unterabschnitte für die 3. und 4. Klasse,b) lautet der erste Absatz des Abschnittes„Didaktische Grundsätze":„Die Werkerziehung soll zu grundlegenden Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten im gestaltenden Umfang mit Werkstoffen und Werkzeugen führen."13. In Anlage A, sechster Teil, wird nach dem Pflichtgegenstand „Werkerziehung" eingefügt:„TECHNISCHES WERKEN Bildungs- und Lehraufgabe:Der Unterricht soll auf den in der Grundschule erworbenen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten aufbauen. Durch praktische und theoretische Auseinandersetzung in den Bereichen Bauen— Wohnen — ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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