Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1989, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Zusammenfassung


36. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1989, mit der die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/

1988 sowie hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 591/

1986 und BGBl. Nr. 63/1989 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhalten die Z 3 bis 14 die Bezeichnungen 4 bis 15.

2. In § 1 wird als neue Z 3 eingefügt:

„3. Lehrplan des Werkschulheims (Anlage A/w)"

3. Dem § 1 werden folgende Z 16 und 17 angefügt:

„16. Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige (Anlage D)

17. Lehrplan des Realgymnasiums für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie in Wr. Neustadt (Anlage D/M)."

4. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), vierter Teil (Stundentafeln), wird a) in der Stundentafel der Freigegenstände der Unterstufe des Gymnasiums nach der Zeile

„Geometrisches Zeichnen" die Zeile

„Chemie - - - 1 1 (III)"

und b) in der Stundentafel der Freigegenstände der Unterstufe des Realgymnasiums nach der Zeile „Lebende Fremdsprache" die Zeile

„Chemie — — — 1 1 (III)"

eingefügt.

5. In der Anlage A, sechster Teil (Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt „A.

Pflichtgegenstände", Unterabschnitt „2. Oberstufe",

lautet im Pflichtgegenstand „Zweite Lebende Fremdsprache" der Abschnitt „Serbokroatisch":

„Serbokroatisch Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in Serbokroatisch soll zum Erreichen der folgenden Ziele beitragen, die sowohl fachspezifische als auch fächerübergreifende Aspekte enthalten:

1. Beherrschung sprachlicher Fertigkeiten:

Die Schüler sollen imstande sein, die serbokroatische Sprache mündlich und schriftlich als adäquates Verständigungsmittel zu benützen und Informationen aus den Bereichen des gesellschaftlichen,

kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Lebens zu verstehen und zu verarbeiten. Dazu ist in erster Linie die Entwicklung der vier sprachlichen Grundfertigkeiten erforderlich.

Hörverstehen:

Die Schüler sollen authentisches, stilistisch neutrales Serbokroatisch verstehen, das in mittlerem Sprechtempo übermittelt wird.  

Sprechen:

Die Schüler sollen imstande sein, sich mündlich in den Situationen des Unterrichts und Alltags intentionsgemäß auszudrücken.

Leseverstehen:

Die Schüler sollen schriftlich vorliegende serbokroatische Originaltexte verstehen.

Schreiben:

Die Schüler sollen den schriftlichen Gebrauch der serbokroatischen Sprache in einem Ausmaß

beherrschen, das den Erfordernissen des Unterrichts und des Alltags gerecht wird und ihnen erlaubt, sich entsprechend auszudrücken.

2. Einsichten in das Funktionieren von Sprache als Mittel der Kommunikation:

Die Schüler sollen die Einsicht erhalten, daß

Kommunikation situativ ist und daß bestimmte Situationen bestimmte sprachliche Strukturen erfordern. Weiters sollen sie Einsicht in die sprachlichen Strukturen des Serbokroatischen erhalten und die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Serbokroatischen und dem Deutschen sowie anderen gelernten Sprachen erkennen.

3. Kenntnisse aus ausgewählten Bereichen der Landes-

und Kulturkunde Jugoslawiens:

Die Schüler sollen — im Sinne einer Erziehung zu europäischer Gesinnung und Weltoffenheit —

in der Fremdsprache bewältigbare, fachübergreifende und altersadäquate Kenntnisse über Jugoslawien und seine Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart erwerben. Aus der ...

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