Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 21. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Zusammenfassung


477. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 21. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6 und 39, des § 29 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 326/1988 sowie hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 591/1986, 63/1989 und 36/1990 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), erster Teil (Allgemeine Bestimmungen), Z 2 (Unterrichtsprinzipien),

a) wird im vorletzten Absatz als vorletzter Halbsatz eingefügt:

„Vorbereitungen auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken, mit nach Schulstufen wechselnden Schwerpunkten;".

b) erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4"

und wird als neue Z 3 eingefügt:

„3. Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in die Unterrichtsgegenstände Die wachsende Bedeutung von neuen Techniken,

insbesondere von Informations- und Kommunikationstechniken,

im gesamten Leben hat Auswirkungen auf alle Unterrichtsgegenstände und macht die Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept,

vornehmlich in der 3. und 4. Klasse, einer zeitgemäßen Allgemeinbildung notwendig.

In der 3. und 4. Klasse haben alle Unterrichtsgegenstände jene Aspekte informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung zu berücksichtigen,

die ihrem Fachbereich gemÃ...

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