Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Juli 1979, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Zusammenfassung


416. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Juli 1979, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

ARTIKEL I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1945, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen

§§ 6, 58 und 59, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihrer Sonderformen erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,

200/1966, 58/1967, 176/1969, 133/1970 und 353/

1971 wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I § 2 hat die Z. 22 zu entfallen.

2. Im Art. I ist nach dem § 2 e folgender § 2 f einzufügen:

„§ 2 f. Für die nachstehend angeführten Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne mit 1. September 1979 in Kraft gesetzt:

1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen:

Anlage B/26.

2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holzbau:

Anlage B/27.

3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Lebensmitteltechnologie:

Anlage B/28.

4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie:

Anlage B/29.

5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik:

Anlage B/30.

6. Werkmeisterschule für Berufstätige für industrielle Elektronik:

Anlage B/31.

7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau:

Anlage B/32.

8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik:

Anlage B/33.

9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik:

Anlage B/34.

10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Sanitärtechnik:

Anlage B/35.

11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik:

Anlage B/36."

3. Artikel I § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und

„Orchesterübungen" zu erlassen und das Stundenausmaß

der unverbindlichen Übung „Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis" in den einzelnen Klassen zu bestimmen."

4. In der Anlage A, Abschnitt II (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), hat der Pflichtgegenstand „Leibesübungen" zu lauten:

„LEIBESÜBUNGEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Leibesübungen sollen orientiert an der individuellen Entwicklung, der motorischen Lernfähigkeit und dem motorischen Leistungsniveau der Schüler und unter Berücksichtigung der jeweiligen pädagogischen Situation zur personalen und sozialen Entfaltung der Schüler beitragen.

Durch die Leibesübungen soll ein entwicklungsgemäßes modernes Leistungsniveau erreicht und die Bewegungsfreude, das Spielverlangen,

das Leistungsstreben, das Formempfinden und der Gestaltungswille des einzelnen gefördert sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller Zusammenarbeit in der Gruppe angeregt werden.

Die Leibesübungen sollen durch Gewöhnung und durch Vermitteln von Einsichten in den Wert einer gesunden Lebensführung einen Beitrag zur Gesundfheitserziehung und zu sinnvoller Freizeitgestaltung leisten.

Im besonderen sollen folgende Lehr- und Lernziele angestrebt und möglichst erreicht werden:

1. Entfalten der motorischen Eigenschaften und motorischen Fertigkeiten zur Erlangung der p...

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