Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

Bundesgesetzblatt Nr. 395/2009, 2. Dezember 2009Verordnung (V) › BMUKK (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur)

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Zusammenfassung


Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

395. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeiner Teil

1. Abschnitt

Rechtsform und Aufgaben

Rechtsform

§ 1. (1) Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung bestimmt.

(3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. D...

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