Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Zusammenfassung


132. Verordnung: Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Auf Grund der §§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, wird verordnet:

ABSCHNITT I Zusammensetzung der Kuratorien Mitglieder der Kuratorien

§ 1. (1) Gemäß § 117 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören haben:

a) mit beschließender Stimme:

der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates),

in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

b) mit beratender Stimme:

der Amtsdirektor des Landesschulrates, der

(die) für die berufsbildenden Schulen zuständige

(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte des betreffenden Bundeslandes.

(2) Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten,

dem als Mitglieder anzugehören haben:

a) mit beschließender Stimme:

der Präsident des Landesschulrates (der Am...

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