Bundesgesetz vom 8. September 1955 zur Ordnung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kreditunternehmungen (Rekonstruktionsgesetz).

Zusammenfassung


183. Bundesgesetz: Rekonstruktionsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. September 1955 zur Ordnung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kreditunternehmungen (Rekonstruktionsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.

§ 1. (1) Kreditunternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen,

die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen-

oder Bauspargeschäften zugelassen sind.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1. die Oesterreichische Nationalbank,

2. das Österreichische Postsparkassenamt.

§ 2. (1) Kreditunternehmungen, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der, Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)

aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.

(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmach...

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