Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Juli 1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Zusammenfassung


435. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Juli 1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — mit Ausnahme des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz — verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte sowie nach Maßgabe des § 5 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen Druckgaspackungen (§ 2) gelagert werden.

(2) Die Verordnung ist auf die Lagerung jener Druckgaspackungen nicht anzuwenden, die mehr als 45 vH oder mehr a...

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